Grundstückschätzung
Zuständiges Amt: Grundbuch Jedes Grundstück wird mindestens alle 10 Jahre amtlich geschätzt um die Versicherungswerte und zugleich die Steuerwerte festzulegen. Dabei werden folgende Werte ermittelt:
Bei landwirtschaftlichen Grundstücken werden zudem festgelegt:
Ein Neubau oder eine bauliche Wertvermehrung muss unverzüglich nach der Vollendung schriftlich beim Grundbuchamt zur Schätzung angemeldet werden (Baukostenabrechnung beilegen). Geschieht dies nicht innert Monatsfrist nach Bauvollendung, kann das Grundbuchamt die Schätzung anordnen. Sie können beim Grundbuchamt auch vor Ablauf der 10-jährigen Frist eine Neuschätzung beantragen (Antrag Grundstückschätzung).
|